§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein HSG Blomberg-Lippe e.V. Sitz des Vereins ist Blomberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwendung auf dem Gebiet zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Handballsport. Die Förderung erfolgt ins besonders durch Anschaffung von Sportgeräten sowie in der Zurverfügungstellung von Sportbekleidung, Fahrzeugen und Sportanlagen sowie in der Übernahme von Kosten von Trainern, Betreuern und Spielern.
Ferner ist Zweck des Vereins die Förderung des Jugendhandballs in den gemeinnützigen Vereinen TV Herrentrup und TV Blomberg. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-versammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich ausgeübt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
a) Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß; ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
a) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und die Verwirklichung seiner Zwecke verdient gemacht haben.
b) Für die Ernennung ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.
b) Der Austritt muß schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Ausschluß aus dem Verein
a) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder wenn vereinsschädigendes Verhalten des betreffenden Mitglieds bekannt werden.
b) Der Ausschließungsantrag ist samt Begründung dem betreffenden Mitglied binnen einer Frist von einer Woche nach Eingang beim Vorstand zuzuleiten. Das betreffende Mitglied hat sich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsantrages dem Vorstand gegenüber zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der erweiterte Vorstand über den Ausschluß. Als Fristbeginn gilt jeweils das Datum des Poststempels.
c) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Ausschließungsantrag.
d) Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam und ist dem Mitglied binnen einer Frist von einer Woche mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Als Fristbeginn gilt das Datum der Vorstandssitzung.
e) Gegen diesen Beschluß steht mit Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlußes schriftlich an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
f) Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Streichung von der Mitgliederliste
a) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, wenn das betreffende Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen länger als zwölf Monate nicht nachgekommen ist, und der Beitragsrückstand binnen einer Frist von vier Wochen nicht ausgeglichen wird. Als Fristbeginn gilt das Datum des Poststempels.
b) Über die Streichung beschließt der erweiterte Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit auf seiner Sitzung.
c) Die Bekanntgabe des Beschlußes über die Streichung aus der Mitglie-
derliste gegenüber dem Mitglied bedarf es nicht. Die Wirksamkeit bleibt unberührt.
d) Mit der Streichung ist das betreffende Mitglied ausgeschieden.
4. Tod
§5 Finanzen
1. a) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag an den Verein zu leisten.
b) Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. a) Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben.
b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der erweiterte Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
1. Vorstand des Vereins sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB; je zwei gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und 2 Beisitzern, von denen einer als Pressewart und einer als Schriftführer fungiert. Die Beisitzer haben in Vorstandssitzungen Stimmrecht, können aber keine Geschäfte tätigen.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. a) Die Amtszeit des erweiterten Vorstands beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl des erweiterten Vorstandes gesamtheitlich oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
b) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
c) Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie vorher die Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
5. Der Vorstand darf Änderungen, die das Gericht oder das Finanzamt in Verbindung mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wünschen, vornehmen, solange der § 2 dieser Satzung nicht verändert wird.
§8 Die Mitgliederversammlung
I.
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern.
a) Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
b) Die stimmberechtigten Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief. Als Fristbeginn gilt das Datum des Poststempels.
c) Eine Mitgliederversammlung muß auch einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies vom Vorstand unter schriftlicher Begründung beantragen.
II.
Die Mitgliederversammlung beschließt außer den sich sonst aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben:
1. Die Wahl der Versammlungsleitung
2. Die vom Vorstand vorzulegenden Geschäfts- und Finanzberichte
3. Die Entlastung des Vorstandes
4. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
5. Die Wahl von 2 Revisoren
6. Anträge und Satzungsänderungen
III.
1.
a) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
b) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird durch Handzeichen offen, auf Antrag durch Stimmzettel geheim.
c) Stimmenthaltung gilt nicht als Nein-Stimme.
2. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordentlich und fristgerecht eingeladen wurde. Die Wirksamkeit der Versammlung und Beschlußfassung bleibt von der Anzahl ordnungsgemäß eingeladenen und erschienenen Mitglieder unberührt.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis 1 Woche vor der Versammlung von den Mitgliedern an den Vorstand eingereicht werden.
§9 Die Revisoren
Die Revisoren haben die Geschäftsführung des Vorstandes und der sonstigen Vereinsorgane zu überprüfen.
Der Vorstand und die sonstigen Vereinsorgane sind verpflichtet, alle Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Vorstandsmitglieder sind als Revisoren nicht wählbar.
§10 Beurkundung der Beschlüsse und Beschlußfähigkeit
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nach §§ 7 und 8 die-
ser Satzung gefaßten Beschlüsse sind in einer Sitzungsniederschrift schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Blomberg.
§12 Auflösung und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu ihr muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vom Vorstand eingeladen werden.
2. Auf der Tagesordnung darf nur als Tagesordnungspunkt „DIE AUFLÖSUNG DES VEREINS“ angegeben sein. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder zum Versammlungszeitpunkt anwesend sind und mit einer Stimmenmehrheit von mindestens vier Fünftel der Erschienenen der Auflösung zustimmen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-
berechtigte Liquidatoren.
a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den TV Herrentrup und den TV Blomberg, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben
b) Sollte einer der Vereine nicht mehr existieren, fällt das Vermögen dem noch bestehenden zu.
c) Sollten beide Vereine nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen der Stadt Blomberg zur Förderung des Jugendsports zu.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Juni 2015
beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
Download: Satzung [PDF]